1.Nach der Erteilung der Deckungszusage kann der Versicherer keine ihm im Zeitpunkt der Erteilung bekannten oder erkennbaren Einwendungen mehr geltend machen.
2. Bei Ausgleichsansprüchen aus § 426 BGB handelt es sich nicht um Ansprüche des materiellen Familienrechts mit der Folge, dass diese Ansprüche selbst dann nicht unter die Risikoausschlussklausel des § 3 IIg ARB 2000 fallen, wenn sie z. B. in einer Vereinbarung zusammen mit Ansprüchen aus dem Bereich des Familienrechts geregelt wurden ( OLG Zweibrücken, Urt. v. 19.03.2014, Az.: 1 U 87/13).