Eine schriftliche Patientenverfügung hat nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen zu entnehmen sind. Die Aussage, “keine lebenserhaltenden Maßnahmen” zu wünschen, reicht für sich genommen nicht aus, um eine konkrete Behandlungsentscheidung zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschl. v. 06.07.2016, Az.: XII ZB 61/16).
BGH zur Patientenverfügung: Wunsch nach Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen muss konkretisiert werden
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