Der Versicherungsnehmer als Vermieter hat nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München nachzuweisen, dass der durch Gebäudebrand (Abbrennen eines Supermarktes) entstandene Mietausfallschaden ein von dem Gebäudeversicherer zu regulierender Schaden ist. Er müsse beweisen, dass der (gewerbliche) Mieter den Untergang der Mietsache nicht selbst im Sinne des § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB zu vertreten hat, wenn der Schadensersatz – wie hier -bedingungsgemäß voraussetze, dass der Mieter infolge des Versicherungsfalls gesetzlich zur Verweigerung der Mietzahlung berechtigt ist. Bei diesem Negativbeweis seien die Grundsätze zur mietvertraglichen Beweislastverteilung heranzuziehen. Lasse sich nicht mehr klären, ob ein Mitarbeiter, ein Kunde oder ein externer Dritter die brandverursachende Entzündung verursacht hat, gehe dieses non liquet nicht zulasten des Gebäudeversicherers, sondern zulasten der Klagepartei (OLG München, Urt. v. 07.08.2015, Az.: 25 U 546/15).
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