Ein Patient, bei dem während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion auftritt, muss einen schadensursächlichen Hygienemangel auch dann beweisen, wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erleiden. Allein diese Anzahl weiterer MRSA-Infektionen rechtfertige keine Beweislastumkehr zulasten des Krankenhauses (OLG Hamm, Urt. v. 14.04.2015, Az.: 26 U 125/13).

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