Bei Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung einer Ware offenbar werden, wird vermutet, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden haben. Der Verbraucher müsse neben dem Mangel allerdings beweisen, dass der Defekt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Lieferung aufgetreten ist, betonte das Gericht. In dem Verfahren ging es um den Fall einer Niederländerin, deren Gebrauchtwagen vier Monate nach dem Kauf während einer Fahrt in Brand geraten und ausgebrannt war (EuGH,  Urt. v. 04.06.2015, Az.: C-497/13).

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