Sucht ein Außendienstmonteur arbeitstäglich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf und fährt von dort aus mit einem Firmenfahrzeug die Einsatzorte an, stellt der Betriebssitz seine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Folge ist, dass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind (FG Münster, Urt. v. 17.02.2016, Az.: 11 K 3235/14 E).
Betriebssitz des Arbeitgebers eines Außendienstmitarbeiters ist regelmäßige Arbeitsstätte
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