Der Betreuer einer Witwenrentenempfängerin muss bei naheliegender Möglichkeit des weiteren Bezugs einer Altersrente auch dann rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen, wenn Schwierigkeiten einer Kontaktaufnahme mit der betreuten Person bestehen (SG Mainz, Urt. v. 07.04.2016, Az.:S 10 AS 330/14).

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