Das “Bestellerprinzip” für Maklerprovisionen bei der Vermittlung von Mietwohnungen ist verfassungsgemäß. Das “Bestellerprinzip” sei gerechtfertigt, um sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten, die auf dem Mietwohnungsmarkt zu Lasten der Wohnungssuchenden bestünden, entgegenzuwirken (BVerfG, Beschl. v. 29.06.2016, Az.: 1 BvR 1015/15).

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