Die Entsenderichtlinie ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Mindestlohnsätze“ auch die Lohnbestandteile umfasst, wie sie in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag definiert sind. Teil des Mindestlohnsatzes können damit auch Tagegelder und Wegezeitentschädigung sein, wenn diese verbindlich vorgesehen sind. Auch ausländische Arbeitgeber müssen diesen Mindestlohnsatz beachten (EuGH, Urt. v. 12.02.2015, Az.: C-396/13).
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