Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Generalbundesanwalt das gegen Oberst Klein und einen Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach dem Luftangriff auf zwei Tanklastwagen in Kunduz geführte Ermittlungsverfahren eingestellt hat. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und die Verfassungsbeschwerde eines Vaters, dessen Kinder bei der Bombardierung getötet wurden, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschl. v. 19.05.2015, Az.: 2 BvR 987/11).

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