Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, darf nach einer EU-Vorschrift nicht mehr als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt den Europäischen Gerichtshof angerufen, um von ihm klären zu lassen, ob diese EU-Regelung mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) vereinbar ist (BAG, Beschl. v. 27.01.2016, Az.: 5 AZR 263/15 (A)).
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