Einzelne Wohnungseigentümer innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft können nicht mehr individuell gegen Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums rechtlich vorgehen, wenn die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen haben, dass ihre Ansprüche gemeinschaftlich geltend gemacht werden (BGH, Urt. v. 05.12.2014, Az.: V ZR 5/14).
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