Es verstößt gegen das Verfassungsrecht, wenn Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, um nach Ladenschluss am vorausgegangenen Werktag um 24 Uhr noch anwesende Kunden zu bedienen oder Abwicklungsarbeiten vorzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 04.12.2014, Az.: 8 B 66.14).
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach werktäglichem Ladenschluss um 24 Uhr unzulässig
von admin | Dez 17, 2014 | Allgemein, Arbeitsrecht