Berufsmäßige Nachlasspfleger, die ihre Tätigkeiten zur Abwicklung des Nachlasses vergütet haben wollen, müssen minutengenau abrechnen. Denn nur so sei für das Nachlassgericht überprüfbar, ob die Tätigkeit dem übertragenen Aufgabenkreis zuzuordnen und der Aufwand angemessen und plausibel gewesen ist (OLG Celle, Beschl. v. 24.03.2016, Az.: 6 W 14/16).

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