Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen, die bei der Wahl zum Aufsichtsrat gemäß §§ 10 II 2, 18 Satz 2 MitbestG, §7 Satz 2 BetrVG wahlberechtigt sind, sind für den Schwellenwert von in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern gemäß § 9 I, II MitbestG mitzuzählen, ab dessen Erreichen die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem MitbestG grundsätzlich nicht mehr als unmittelbare Wahl, sondern als Delegiertenwahl durchzuführen ist (BAG, Beschl. v. 04.11.2015, Az.: 7 ABR 42/13).

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