Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen, die bei der Wahl zum Aufsichtsrat gemäß §§ 10 II 2, 18 Satz 2 MitbestG, §7 Satz 2 BetrVG wahlberechtigt sind, sind für den Schwellenwert von in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern gemäß § 9 I, II MitbestG mitzuzählen, ab dessen Erreichen die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem MitbestG grundsätzlich nicht mehr als unmittelbare Wahl, sondern als Delegiertenwahl durchzuführen ist (BAG, Beschl. v. 04.11.2015, Az.: 7 ABR 42/13).
Kontakt
Rechtsanwalt Norbert Waldinger
Fischstraße 19a /
Ecke Lindenring
06618 Naumburg (Saale)
Telefon (nur anklicken und wir sind für Sie da!)
Telefax
03445 – 718818
Email
anwaelte@kanzlei-naumburg.de
*bis 2012
Bürozeiten
Montag
von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag
von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Mittwoch
von 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Donnerstag
von 08.00 – 17.00 Uhr
Freitag
von 09.00 – 12.00 Uhr
oder nach Vereinbarung!
Neueste Beiträge
- Witterungsbedingter Arbeitsausfall 20. November 2021
- Betriebsrisiko und Lockdown 4. November 2021
- Ablehnung Maskenpflicht Lehrer 4. November 2021
- Ordentliche Kündigung 6. März 2020
- Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten 21. Oktober 2019