Die Regelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder zur Behandlung einschlägiger Berufserfahrung bei Einstellung ist unionsrechtswidrig. § 16 Abs. 2 TV-L sieht für die Entgeltstufen bei Einstellung eine unterschiedliche Behandlung von einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber (beispielsweise dem Land Berlin) gegenüber solcher aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber vor. Das Gericht hält diese Differenzierung für nicht vereinbar mit der europarechtlich gewährleisteten Freizügigkeit (ArbG Berlin, Urt. v. 18.03.2015, Az.: 60 Ca 4638/14). Gegen das Urteil ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

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