Eine Abstandsunterschreitung kann bereits dann als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den in der Bußgeldvorschrift gewährten Abstand unterschreitet. Feststellungen zu einer «nicht ganz vorübergehenden» Abstandsunterschreitung bedarf es in diesem Fall nicht (OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2914, Az.: 3 RBs 264/14).

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