Wer als Vorstand eines eingetragenen Vereins die durch einen Fremdgeschäftsführer durchzuführende Geschäftsführung überwacht und nach der Satzung weitere Verwaltungsaufgaben erfüllt, etwa in Bezug auf vermögensrechtliche Verpflichtungen des Vereins und dafür seitens des Vereins eine Aufwandsentschädigung erhält (hier: 7.200 EUR im Jahre 2009) übt gegen Entgelt eine abhängige Beschäftigung gem. § 7 SGB IV aus – mit der Folge der Beitragspflicht zur Sozialversicherung(LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25.06.2015, Az.: L 5 KR 125/13).

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