Der Bundesgerichtshof stärkt mit einem Urteil vom 19.01.2016 zur Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens die Kreditnehmer. Er hat entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließe die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus (BGH, Urt. v. 19.01.2016, Az.: XI ZR 103/15).
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