Brautschmuck, der der Ehefrau türkischstämmiger Brautleute bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit umgehängt wird, gilt regelmäßig als Geschenk für die Braut. Veräußert der Ehemann diesen Schmuck ohne Zustimmung der Ehefrau, kann er ihr gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Darauf hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 25.04.2016 in einer Verfahrenskostenhilfesache hingewiesen (OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.2016, Az.: 4 UF 60/16).
Bei türkischem Brautschmuck gilt: Umgehängt ist geschenkt
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