Ein aufgrund einer gerichtlichen Anordnung medizinisch oder psychologisch zu begutachtender Verfahrensbeteiligter hat das Recht, eine Begleitperson zu einem Untersuchungstermin beziehungsweise einem Explorationsgespräch des Sachverständigen mitzubringen. Die Begleitperson darf sich nicht äußern oder sonst am Verfahren beteiligen (OLG Hamm Urt. v. 03.02.2015, Az.: 14 UF 135/14).

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