Die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides durch die Behörde hat innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Erkenntnis der Rücknahmemöglichkeit zu erfolgen. Wird diese Frist nicht beachtet, dürfen die Leistungsbezieher die zu viel gezahlten Leistungen behalten. Dies hat das Sozialgericht Gießen entschieden und deshalb der Klage eines Ehepaares aus dem Wetteraukreis stattgegeben (SG Gießen, Urt. v. 05.05.2015, Az.: 22 AS 629/13, rechtskräftig).

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