Nach Ansicht der Teilnehmer der Besprechung des GKV – Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzuges am 09.04.2014 führt die Rechtsprechung des BFH, dass es sich um Arbeitslohn handelt, wenn der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder übernimmt, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden waren dazu, dass nun auch die vom Arbeitgeber übernommenen Verwarnungs- und Bußgelder als steuerpflichtiger Lohn anzusehen sind, so dass auch beitragsrechtlich die Übernahme derartiger Verwarnungs- und Bußgelder zum Arbeitsentgelt gezählt werden müssen.

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