Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Arzt in Weiterbildung ist nach § 1 I des Gesetzes für befristete Arbeitsverhältnisse mit Ärzten in der Weiterbildung nur dann zulässig, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient.
Der Arbeitgeber muss bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung eine Weiterbildungsplanung erstellen, die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten ist. Nur unter dieser Voraussetzung diene die Beschäftigung des Arztes seinerzeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung. Die Weiterbildungsplanung muss zwar nicht Inhalt der schriftlichen Befristungsabrede sein; sie muss aber objektiv vorliegen und im Prozess dargelegt werden (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.09.2015, Az.: 1 Sa 5/15).