Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung ist nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung nur dann zulässig, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient. Ist dies nicht der Fall, ist die Befristung unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.09.2015, Az.: 1 Sa 5/15).

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