Das Gericht kann sich gemäß § 242 BGB nicht auf ein Erlöschen des Vergütungsanspruches nach § 2 S. 1 VBVG berufen, wenn es dem Berufsnachlasspfleger zu Einreichung des Vergütungsantrags zuvor eine Frist von drei Monaten nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft eingeräumt hat und der Vergütungsantrag innerhalb der verlängerten Frist eingereicht wird (OLG Naumburg, Beschl. v. 28.04.2014, Az.: 12 Wx 24/14).
Beachten einer Frist zur Einreichung eines Vergütungsantrags des Nachlasspflegers
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Allgemein, Erbrecht und getaggt als Frist zur Abrechnung, Nachlasspfleger, Vergütungsanspruch. Fügen Sie den permalink zu Ihren Favoriten hinzu.