Das Gericht kann sich gemäß § 242 BGB nicht auf ein Erlöschen des Vergütungsanspruches nach § 2 S. 1 VBVG berufen, wenn es dem Berufsnachlasspfleger zu Einreichung des Vergütungsantrags zuvor eine Frist von drei Monaten nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft eingeräumt hat und der Vergütungsantrag innerhalb der verlängerten Frist eingereicht wird (OLG Naumburg, Beschl. v. 28.04.2014, Az.: 12 Wx 24/14).

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