Eine Bausparkasse kann einen Bausparvertrag mit einem festen Zinssatz, der seit zehn Jahren zuteilungsreif ist, vom Bausparer aber weiter bespart wird, gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen und so der Verpflichtung zur Zahlung der im Bausparvertrag vereinbarten Zinsen entgehen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (OLG Hamm, Beschl. v. 30.12.2015, Az.: 31 U 191/15).

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