Eine sogenannte Spätehenklausel, die als zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung einer Witwen-/Witwerrente aus einer betrieblichen Altersversorgung festlegt, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat, ist unwirksam. Die Klausel beinhalte eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters (BGH, Urt. v. 04.08.2015, Az.: 3 AZR 137/13).

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