Die Klage einer Schulhausmeisterin auf Feststellung, dass das mit der beklagten Stadt bestehende Arbeitsverhältnis durch die Bedingung des § 33 Abs. 2 und 3 TVöD während der Dauer einer teilweisen befristeten Erwerbsminderung nicht ruhte, ist vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos geblieben. Entscheidend für das Gericht war, dass die Frau keinen fristgerechten Antrag nach § 33 Abs. 3 TVöD auf Weiterbeschäftigung gestellt hatte. Auch eine Weiterbeschäftigung als schwerbehinderter Mensch beziehungsweise nach § 241 Abs. 2 BGB, die das Ruhen des Arbeitsverhältnisses beendet hätte, habe die Klägerin nicht verlangt. Wie das Gericht betont, verstößt die Ruhensregelung nicht gegen Verfassungsrecht (BAG, Urt. v. 17. 03.2016, Az.: 6 AZR 221/15).
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