Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darf in die Umlage, die sie zur Deckung ihrer Kosten von den beaufsichtigten Unternehmen nach § 16 Abs. 1 FinDAG erhebt, jedenfalls auch Schadensersatzaufwand für einfach fahrlässige Amtspflichtverletzungen, der im Verhältnis zur Gesamtumlage nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, einrechnen. Dies sei gerechtfertigt, um eine wirkungsvolle Aufsichtstätigkeit der BaFin zu finanzieren (BVerfG, Beschl. v. 24.11.2015, Az.: 2 BvR 355/12).

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