Eine sexuelle Belästigung i.S.d. § 3 IV AGG ist ein „an sich“ geeigneter wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Ob im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, hängt von den konkreten Umständen, u.a. von Umfang und Intensität der Belästigung ab. Die außerordentliche Kündigung kann unverhältnismäßig sein, wenn eine Verhaltensänderung in der Zukunft zu erwarten ist, z.B. weil der Arbeitnehmer sich über die Unerwünschtheit seines Verhaltens geirrt hat, nicht einschlägig abgemahnt ist, die Belästigung offen zugibt und einen Ausgleich mit seinem Opfer herbeiführt (BAG, Urteil vom 20.11.2014, Az.: 2 AZR 651/13).
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