1. Wird in einem Arbeitsvertrag auf die „Tarifverträge des Hamburger
Einzelhandels, die Gesamtbetriebsvereinbarungen der K. AG sowie die
Betriebsordnung der oben genannten Betriebsteile in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen, werden hierdurch die Branchentarifverträge des HamburgerEinzelhandels zeitdynamisch in Bezug genommen. Ein bundesweit geltender, als Firmentarifvertrag abgeschlossener „Zukunftstarifvertrag“ wird von der Bezugnahmeklausel nicht erfasst.

2. Gilt im Arbeitsverhältnis neben dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Branchentarifvertrag ein Firmentarifvertrag normativ aufgrund der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der tarifschließenden Gewerkschaft, findet das Günstigkeitsprinzip Anwendung. Hierbei ist ein Sachgruppenvergleich vorzunehmen (LAG Hamburg, Urt. v. 28.02.2018 – 6 Sa 79/17).

Contact Form Powered By : XYZScripts.com