Ein Krankenversicherer hat einer Versicherten circa 21.500 Euro für den Rückflug von Portugal nach Deutschland zu erstatten, weil eine gebotene Notoperation der Versicherten in Portugal nicht gewährleistet war. Der Argumentation der Versicherung, die medizinisch notwendige Behandlung sei in Lissabon aufgrund eines Behandlungsfehlers unterblieben, weswegen sie nicht eintrittspflichtig sei, erteilte das OLG eine Absage. Es komme nicht darauf an, ob eine gebotene Behandlung im Ausland unterbleibe, weil sie dort nicht durchgeführt werden könne oder weil die dortigen Ärzte nicht willens seien, sie durchzuführen (ÖLG Hamm, Urt. v. 30.10.2015, Az.: 20 U 190/13).
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