Überlässt ein Ehegatte nach der Trennung die gemeinsam gemietete Ehewohnung dem anderen Ehegatten zur alleinigen Nutzung, kann er bereits während der Trennung und nicht erst nach Rechtskraft der Scheidung verlangen, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte an der gemeinsam gegenüber dem Vermieter abzugebenden Erklärung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB mitwirkt, durch die er bei der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheidet. Der in der Wohnung bleibende Ehegatte könne seine Mitwirkung auch nicht von einer Einigung über die Verteilung der Kosten aus dem Mietverhältnis abhängig machen (OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2016, Az.: 12 UF 170/15
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