Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter nach Erwerb einer Eigentumswohnung verursacht hat, können sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten, die nur im Wege der Abschreibung geltend gemacht werden könnten, wurde verneint (FG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2016, Az.: 11 K 4274/13 E).
Aufwendungen zu Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden an Mietwohnung sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten
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