Ein nur zeitweise beruflich genutzter Raum kann nicht teilweise von der Steuer abgesetzt werden. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit einer jetzt verkündeten Entscheidung vom 27.07.2015 klargestellt und damit die bisherige Rechtsprechung bestätigt (Az.: GrS 1/14). Wie die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) am 27.01.2016 mitteilt, können Kosten für ein Arbeitszimmer demnach auch weiterhin nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Zimmer der ausschließlichen betrieblichen/beruflichen Nutzung dient und hinreichend vom privaten Bereich der Lebensführung abgegrenzt werden kann. Laut BFH sollten Kosten der privaten Lebensführung nicht auf Kosten der Allgemeinheit steuerlich absetzbar sein, so die BStBK (BFH, Urt. v. 27.01.2015, Az.: GrS 1/14).

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