Ein nur zeitweise beruflich genutzter Raum kann nicht teilweise von der Steuer abgesetzt werden. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit einer jetzt verkündeten Entscheidung vom 27.07.2015 klargestellt und damit die bisherige Rechtsprechung bestätigt (Az.: GrS 1/14). Wie die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) am 27.01.2016 mitteilt, können Kosten für ein Arbeitszimmer demnach auch weiterhin nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Zimmer der ausschließlichen betrieblichen/beruflichen Nutzung dient und hinreichend vom privaten Bereich der Lebensführung abgegrenzt werden kann. Laut BFH sollten Kosten der privaten Lebensführung nicht auf Kosten der Allgemeinheit steuerlich absetzbar sein, so die BStBK (BFH, Urt. v. 27.01.2015, Az.: GrS 1/14).
Kontakt
Rechtsanwalt Norbert Waldinger
Fischstraße 19a /
Ecke Lindenring
06618 Naumburg (Saale)
Telefon (nur anklicken und wir sind für Sie da!)
Telefax
03445 – 718818
Email
anwaelte@kanzlei-naumburg.de
*bis 2012
Bürozeiten
Montag
von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag
von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Mittwoch
von 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Donnerstag
von 08.00 – 17.00 Uhr
Freitag
von 09.00 – 12.00 Uhr
oder nach Vereinbarung!
Neueste Beiträge
- Keine Abmahnung wegen Verletzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht 23. November 2024
- DRK – Schwestern arbeitnehmerähnliche Beschäftigte 13. November 2024
- Entgeltfortzahlungsanpruch bei symptomloser SARS-CoV-2-Infektion und Quarantäneanordnung 10. November 2024
- Rückzahlung von Arbeitgeberdarlehen zur Ausbildung – Ausschlussfristen 7. November 2024
- Tarifliches Urlaubsgeld als Bestandteil der Urlaubsabgeltung 7. November 2024