Die Aufrechnung gemäß § 2 Absatz 4 GesO iVm § 394 BGB ist unwirksam, weil die Gegenforderung erst nach dem zulässigen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin entstanden und erfüllbar geworden ist.
Im vorliegenden Berufungsverfahren macht ein Gesamtvollstreckungsverwalter Darlehensforderungen gegen eine Genossenschaft geltend. Diese stellte Rückvergütungsansprüche zur Aufrechnung.
Auf diese Rückvergütungsansprüche wurden zur Jahreshälfte Abschläge gezahlt.
In seiner Entscheidung stellte der 5. Zivilsenat des OLG Naumburg fest, dass die Rückvergütung die in diesem Falle die Abführung des Überschusses darstellte, den die Genossenschaft aus der Gesamtheit ihrer Geschäftstätigkeit erzielt hat, als Anspruch erst mit Ablauf der Rechnungsperiode entstehe, da dann erst objektiv feststellbar sei, welche Erlöse erzielt wurden und welche Kosten bei der Ermittlung der Höhe der Rückvergütung zu berichtigen sind. Nach Auffassung des entscheidenden Senates hatten die vorläufigen Berechnungen zum Halbjahr keine Entstehung eines Anspruches zur Folge, sondern nach Auffassung des Senates handelte es sich dabei lediglich um Vorschüsse.
Im Ergebnis ließ der Senat die Aufrechnung nicht zu und verurteilte dementsprechend die Genossenschaft.
Aktenzeichen: 5 U 65/02 – OLG Naumburg vom 04.September 2002