Eine Aufrechnung nach § 43 SGB II in Höhe von 30% des Regelbedarfs ist rechtmäßig. Dies hat das Bundessozialgericht am 09.03.2016 im Fall eines Mannes entschieden, der den Bezug von Einkommen vorsätzlich nicht mitgeteilt hatte und deswegen SGB-II-Leistungen erstatten muss. Nach Auffassung des Gerichts ist insbesondere die gesetzliche Ermächtigung zur Aufrechnung verfassungsgemäß (BSG, Urt. v. 09.03.2016, Az.: B 14 AS 20/15 R)
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