Haben die Kinder vereinbarungsgemäß ihren Lebensmittelpunkt bei ihrer Mutter, so ist eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf diese allein nicht erforderlich, damit sie Vorschüsse bei der Unterhaltsvorschusskasse geltend machen kann (OLG Celle, Beschl. v. 25.06.2014, Az.: 10 UF 59/14).

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