Handelt es sich bei einem Ausbildenden um eine gemeinnützige juristische Person, rechtfertigt allein der Status der Gemeinnützigkeit es nicht, bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung von einer Orientierung an den einschlägigen Tarifverträgen abzusehen. Eine durch Spenden Dritter finanzierte Ausbildungsvergütung, die mehr als 20% unter den tariflichen Sätzen liegt, sei allerdings noch nicht zwingend unangemessen. Vielmehr könne der Ausbildende die darauf gerichtete Vermutung widerlegen, indem er darlege, dass besondere Umstände die niedrigere Ausbildungsvergütung rechtfertigen. Dies sei dem beklagten Verein im entschiedenen Fall allerdings nicht gelungen (BAG, Urt. v. 29.04.2015, Az.: 9 AZR 108/14).

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