Die Aufhebung eines Arbeitsvertrags infolge der Weigerung des Arbeitnehmers, einer einseitigen und erheblichen Änderung wesentlicher Vertragsbestandteile zu seinen Lasten zuzustimmen, stellt eine Entlassung im Sinne der Richtlinie über Massenentlassungen dar. Würde es nicht unter den Begriff der Entlassung fallen, wenn ein Arbeitnehmer – wie im entschiedenen Fall – einer Gehaltskürzung von 25% nicht zustimmt, würde der Richtlinie ihre volle Wirksamkeit genommen und der Schutz der Arbeitnehmer beeinträchtigt, heißt es in der Begründung (EuGH, Urt. v. 11.11.2015, Az.: C-422/14).

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