Ein Arbeitsvertrag kann auch dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren kalendermäßig befristet werden, wenn zwischen den Parteien zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Heimarbeitsverhältnis sei kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG (BAG, Urt. v. 24.08.2016, Az.: 7 AZR 342/14).

Contact Form Powered By : XYZScripts.com