Das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis hindert auch beim Scheinwerkvertrag das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Drittunternehmen (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2014, Az.: 3 Sa 33/14).

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