Gründet ein “freier” Kameramann eine Arbeitnehmerüberlassung und verleiht sich als Geschäftsführer derselben, um damit eine vom Auftraggeber vorgegebene Einsatzhöchstzahl für freie Mitarbeiter zu umgehen, sind bei einem Streit um den Arbeitnehmerstatus auch die als “Leiharbeitnehmer” geleisteten Tätigkeiten zu bewerten. Der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma kann nicht wirksam verliehen werden (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 01.12.2015, Az.:1 Sa 439 b/14).

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