Ein wucherähnliches Geschäft i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände, z.B. eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten hinzutreten. Ein Lohn, der die übliche Vergütung dieser Arbeitsleistung in der Branche und an dem jeweiligen Ort um mehr als ein Drittel unterschreitet, begründet die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses. (Leitsatz des Verfassers)Ansprüche aus §§ 611,612 Abs. 2 BGB unterliegen im Falle des Lohnwuchers, § 138 BGB, nicht den vertraglichen Ausschlussfristen (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.01.2015, Az.: 6 Sa 1343/14, 6 Sa 1953,14).

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