Erlaubt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen, besteht weder unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein Anspruch auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. In diesem Fall ist dem einem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagerten Transparenzschutz genügt, dem das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in die Personalakten dient (BAG Urt. v. 12.07.2016, Az.: 9 AZR 791/14).

Contact Form Powered By : XYZScripts.com