Sowohl im Bereich der Privatwirtschaft als auch des öffentlichen Dienstes ist davon auszugehen, dass es bereits an der objektiven Eignung des Bewerbers fehlt, wenn der Arbeitgeber in der Stellenausschreibung eine bestimmte Examensnote verlangt und der Bewerber diese Note nicht erreicht hat. Der Arbeitgeber muss zwar nicht entsprechend dem nur für den öffentlichen Dienst geltenden Art. 33 II GG eine Bestenauslese vornehmen, er kann aber auf gleiche Auswahlkriterien abstellen. Die individuelle fachliche und persönliche Eignung des Bewerbers ist entgegen der Auffassung des BAG (18.03.2010 – 8 AZR 77/09) nicht erst auf Ebene der Kausalität zu prüfen.
Eine Rechtsanwaltskanzlei, die einen Rechtsanwalt mit “null bis zwei Jahren Berufserfahrung” sucht, benachteiligt ältere Bewerber, die für die Stelle objektiv geeignet sind. Die Diskriminierung konnte im konkreten Fall auch nicht mit dem Hinweis gerechtfertigt werden, die Kanzlei habe das Ziel verfolgt, Personalkosten zu sparen (LAG Berlin – Brandenburg v. 31.10.2013, Az.: 21 Sa 1380/13).