Steht vor der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses fest, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen und dann mit dem gleichen Arbeitgeber fortgeführt wird, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das neue Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet (BAG, Urt. v. 20.10.2015, Az.: 9 AZR 224/14).
Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub bei nur kurzer Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses
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