Wenn ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis wechselt, kann er beim neuen Arbeitgeber grundsätzlich noch nicht gewährten Urlaub beanspruchen. Er muss er im Rahmen des Urlaubsantrags allerdings mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Der Arbeitnehmer könne diese Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachweisen, betont das Gericht (BAG, Urt. v. 17.12.2014, Az.: 9 AZR 295/13).

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