Auch wenn für eine schwangere Arbeitnehmerin ab dem ersten Tag ihres Arbeitsverhältnisses ein Beschäftigungsverbot besteht, hat sie Anspruch auf Mutterschaftslohn nach § 11 MuSchG. Auf eine vorherige Arbeitsleistung komme es für den Lohnanspruch bei Beschäftigungsverboten nicht an. Das LAG hat die Revision zugelassen (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.09.2016, Az.: 9 Sa 917/16).

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